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Vertiefung · V03

Berufsgeheimnisse

Version 3.0 · Stand: 2026-09-11

Auf dieser Seite
  1. Was über den Datenschutz hinausgeht
  2. So klären Sie den Datenweg
  3. Beispiel: Ein Mandantenschreiben vorbereiten
  4. Ergebnis und Rückkehr

Auslöser: Der Beruf, die Mitarbeit an einem entsprechenden Auftrag oder eine Dienstleisterrolle berührt zusätzliche Geheimnispflichten. Ergebnis: ein freigegebener oder begründet ausgeschlossener Datenweg. Fachrollen: zuständige berufsrechtliche und datenschutzrechtliche Fachperson; Berufsträger und IT verantworten die umsetzbaren Grenzen.

Was über den Datenschutz hinausgeht

Mandats- oder Patientendaten können zugleich personenbezogen und berufsrechtlich geschützt sein. Geheimnispflichten können auch vertrauliche Unternehmensinformationen erfassen. Das Entfernen eines Namens klärt deshalb weder Datenschutz noch Verschwiegenheit abschließend. Auftrag, seltene Sachverhalte, Beträge oder Dokumentzusammenhänge können weiterhin einen Bezug ermöglichen.

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag beantwortet die datenschutzrechtliche Auftragsbeziehung. Ob ein externer Dienst auf ein Berufsgeheimnis zugreifen darf und welche zusätzlichen Verpflichtungen nötig sind, ist eine eigene Frage. Lokaler Betrieb, ein Prüfzeichen oder eine Produktbezeichnung beantworten sie ebenfalls nicht. Auch Hilfspersonen und beauftragte Dienstleister können betroffen sein; „wir sind selbst keine Kanzlei“ genügt nicht zum Überspringen.

So klären Sie den Datenweg

Beruf und Auftrag bestimmen: Benennen Sie Land, Berufsrolle, konkreten Auftrag und geschützte Information. In Österreich sind beispielsweise anwaltliche Verschwiegenheit und die Verschwiegenheit der Wirtschaftstreuhandberufe unterschiedlich geregelt. Für deutsche Rechtsanwälte bestehen besondere Anforderungen an die Einbindung von Dienstleistern. Diese Beispiele sind keine vollständige Liste geschützter Berufe und keine übertragbare Regel für andere Länder. Normen und Geltungsstand.

Alle Zugriffe sichtbar machen: IT beschreibt Aufnahme, Verarbeitung, Entwurfsablage, Protokolle, Support, Unterauftragnehmer und Rückgabe oder Löschung. Wer kann Inhalte tatsächlich lesen? Gelangen Eingaben in andere Dienste oder in eine spätere Modellverbesserung? Welche Fernwartung und welche Verarbeitung im Ausland gibt es? Training und Speicherung sind getrennte Fragen. „Kein Training“ beweist weder fehlende Speicherung noch ausgeschlossenen Fremdzugriff.

Rechtliche und vertragliche Voraussetzungen prüfen: Die zuständige Fachperson beurteilt die Zulässigkeit der Offenbarung und der Dienstleistereinbindung, notwendige Geheimhaltungsverpflichtungen, Auswahl- und Kontrollpflichten sowie mögliche Einwilligungen oder Entbindungen. Bei deutschen Rechtsanwälten sind etwa Erforderlichkeit des Zugangs, Dienstleistervertrag, Einbindung weiterer Personen und im Ausland erbrachte Leistungen zu prüfen; für unmittelbar einem einzelnen Mandat dienende Dienstleistungen gelten zusätzliche Bedingungen. Eine allgemeine Vertragsvorlage ersetzt diese Zuordnung nicht. Datenschutzpflichten bleiben daneben bestehen. Dienstleisterprüfung.

Technische Grenzen belegen: Die Freigabe nennt die benötigten Dokumentarten, erlaubten Rollen und gesperrten Funktionen. Prüfen Sie mit einem zulässigen Testbestand, dass ausgeschlossene Inhalte nicht automatisch mitübernommen werden, unberechtigte Konten keine Antworten erhalten und Lösch- sowie Zugriffsvorgaben umsetzbar sind. Eine automatische Pseudonymisierung darf nur innerhalb eines bereits zulässigen vorgelagerten Datenwegs stattfinden; ein ungeprüfter Dienst darf nicht erst die Geheimnisse zum Anonymisieren erhalten.

Beispiel: Ein Mandantenschreiben vorbereiten

Vollständig fiktiv: Eine österreichische Steuerberatung möchte aus ausgewählten Mandatsunterlagen automatisch einen Antwortentwurf erzeugen. Der Dienst hat einen AVV und einen vertraglichen Trainingsausschluss. Für den technischen Support ist jedoch nicht geklärt, wer auf Eingaben zugreifen kann und wie die erforderliche Verschwiegenheit abgesichert ist.

Der Datenweg bleibt für Mandatsunterlagen gesperrt. Die Kanzleiverantwortliche beauftragt die Klärung von Supportzugriffen, Dienstleisterkette und berufsrechtlichen Voraussetzungen. Nur ein unabhängig freigegebener Test mit vollständig erfundenen Inhalten kann davon getrennt stattfinden. Eine spätere Freigabe umfasst genau die geprüften Daten und Einstellungen. Für echte Schreiben kontrolliert eine fachkundige Person weiterhin Inhalt und Quellen; die Vertraulichkeitsprüfung bestätigt keine sachliche Richtigkeit.

Ergebnis und Rückkehr

Das Prüfblatt enthält für D05: geschützte Information, betroffene Rolle und Rechtsordnung, Offenbarungs-/Verarbeitungsgrundlage, Dienstleisterkette, Vertragsnachweise, technische Grenzen und zuständige Fachperson. Jede Bedingung erhält erfüllt, offen oder nicht relevant mit Begründung und Datum. Eine angeforderte Zusatzvereinbarung ist noch nicht erfüllt.

D06 nennt den freigegebenen Datenweg und ausdrücklich ausgeschlossene Unterlagen oder Funktionen. Offene Muss-Bedingungen verhindern die betroffene Verarbeitung. Lassen sich notwendige Geheimhaltungsbedingungen im vorgesehenen Dienst nicht herstellen, wird dieser Weg verworfen und eine andere automatische Verarbeitung auf ihre eigenen Voraussetzungen geprüft.

Eine Freigabe wäre falsch, wenn sie nur die Hauptanwendung berücksichtigt, obwohl Support oder Zusatzfunktionen Geheimnisse erhalten. Bei geänderten Unterauftragnehmern, Zugriffsrechten oder Funktionen erfolgt die erneute Prüfung vor betroffener Nutzung. H4 legt Ergebniskontrolle fest; H6 übernimmt Änderungen, Vorfälle und Ende der Verarbeitung.

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